§ 185
§ 185 Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 185 ElWG?
- Kernaussage§ 185 ElWG behandelt "Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
§ 185. (1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 185 ElWG in einfachen Worten?
§ 185 ElWG behandelt "Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:25
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