§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ElWG?
- Kernaussage§ 1 ElWG behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Soweit Vorschriften in diesem Bundesgesetz Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens betreffen, ist Art. 14b Abs. 4 und 5 BVG nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ElWG in einfachen Worten?
§ 1 ElWG behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:18
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