§ 63
§ 63 Last- und Einspeisesteuerung
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63 ElWG?
- Kernaussage§ 63 ElWG behandelt "Last- und Einspeisesteuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger sowie von ihnen bevollmächtigte Dritte sind berechtigt, Last- und Einspeisesteuerung, wobei auch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Last- und Einspeisesteuerung
§ 63. (1) Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger sowie von ihnen bevollmächtigte Dritte sind berechtigt, Last- und Einspeisesteuerung, wobei auch Energiespeicheranlagen genutzt werden können, alleine oder durch Aggregierung zu erbringen und an allen Elektrizitätsmärkten teilzunehmen, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(2) Aggregatoren haben das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten unabhängig von der Zustimmung anderer Marktteilnehmer, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in den Sonstigen Marktregeln festzulegen, wie die der Tätigkeit eines Aggregators zuzurechnenden Energiemengen zu ermitteln sind und wie der erforderliche Datenaustausch zwischen Aggregatoren und anderen Marktteilnehmern zu erfolgen hat, wobei der einfache Zugang zu Daten und die Einbindung in die Marktkommunikation unter einheitlichen und diskriminierungsfreien Bedingungen sicherzustellen ist. Diese Regelung kann, insbesondere abhängig von den betroffenen Marktteilnehmern, den gesteuerten Betriebsmitteln und den verfügbaren Messdaten, unterschiedliche Methoden vorsehen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung über den finanziellen Ausgleich von finanziellen Nachteilen, welche Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen oder Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu erlassen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung den Kreis der Zahlungsverpflichteten, der ausschließlich Aggregatoren umfasst, und der Zahlungsempfänger sowie die Methode für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei der Erlassung der Verordnung sicherzustellen, dass der in der Verordnung geregelte Ausgleich auf den Ersatz der wirtschaftlichen Kosten und Nachteile, die den Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen und Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, begrenzt ist. Außerdem ist in der Verordnung sicherzustellen, dass der finanzielle Ausgleich kein Hindernis für den Marktzutritt von Aggregatoren, einschließlich unabhängigen Aggregatoren, sowie für den Einsatz von Flexibilität, darstellt. Bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs sind Vorteile, die den Zahlungsempfängern durch die Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat zum Entwurf der Verordnung die betroffenen Marktteilnehmer sowie Vertreter der Endkundinnen und Endkunden zu konsultieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 ElWG in einfachen Worten?
§ 63 ElWG behandelt "Last- und Einspeisesteuerung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:18
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