Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 116

§ 116 Recht zum Netzanschluss

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 116 ElWG?

  • Kernaussage§ 116 ElWG behandelt "Recht zum Netzanschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Recht zum Netzanschluss

§ 116. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

(2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116 ElWG in einfachen Worten?

§ 116 ElWG behandelt "Recht zum Netzanschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:24
Frühere Fassungen

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