§ 149
§ 149 Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 149 ElWG?
- Kernaussage§ 149 ElWG behandelt "Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
§ 149. (1) Der Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis zum 1. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres eine Untersuchung zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene durchzuführen und zu veröffentlichen. Der Betrachtungszeitraum der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat sich auf zehn Jahre und mindestens zwei zu definierende Zieljahre innerhalb dieses Zeitraums zu erstrecken.
(2) Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist nach den Vorgaben des Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu erstellen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Änderungen auftragen. Der Regelzonenführer hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Regelzonenführer hat die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene der Regulierungsbehörde zur Genehmigung mit Bescheid vorzulegen.
(3) Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 149 ElWG in einfachen Worten?
§ 149 ElWG behandelt "Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:25
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