§ 142
§ 142 Gemeinsame Flexibilitätsplattform
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 142 ElWG?
- Kernaussage§ 142 ElWG behandelt "Gemeinsame Flexibilitätsplattform" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gemeinsame Flexibilitätsplattform
§ 142. (1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Mindestfunktionalität der digitalen Infrastruktur gemäß Abs. 1 besteht darin,
(3) Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Abs. 2 erstellten Methoden und Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen mit Bescheid vorschreiben.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der digitalen Infrastruktur beauftragen, sofern dieser die betreffenden Aufgaben mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der Regelzonenführer und die übertragenden Netzbetreiber. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Der übertragende Netzbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die Regulierungsbehörde Zugang zu den für die Aufsichtsfunktion erforderlichen Informationen hat. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 142 ElWG in einfachen Worten?
§ 142 ElWG behandelt "Gemeinsame Flexibilitätsplattform" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:47
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