Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Bilanzgruppenverantwortliche

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 ElWG?

  • Kernaussage§ 14 ElWG behandelt "Bilanzgruppenverantwortliche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Bilanzgruppenverantwortliche

Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 14. (1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.

(2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine aktuelle Liste der registrierten Bilanzgruppenverantwortlichen auf seiner Website zu veröffentlichen.

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWRVertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.

(4) Im Zuge der Registrierung sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:

(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.

(6) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe oder einer Verbandsgeldbuße von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Abgabenbetrugs nach § 39 FinStrG, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht nach § 44 FinStrG oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Verbandsgeldbuße von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Begehung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(8) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(9) Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

(10) Die Abs. 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ElWG in einfachen Worten?

§ 14 ElWG behandelt "Bilanzgruppenverantwortliche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
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