Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 97

§ 97 Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 97 ElWG?

  • Kernaussage§ 97 ElWG behandelt "Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung

§ 97. (1) Beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen Leistung nach folgenden Größenklassen festzulegen:

(2) Bei einem Anschluss auf Netzebene 6 ist der Anschluss entweder an die zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Transformatorstation oder an eine im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegende neu zu errichtende Transformatorstation vorzunehmen. In Fällen des Anschlusses auf Netzebene 4 ist der Anschluss entweder an das zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Umspannwerk oder an ein im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegendes neu zu errichtendes Umspannwerk vorzunehmen.

(3) Eine von Abs. 1 oder 2 abweichende Festlegung ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist oder zwischen dem Anschlusswerber und dem Netzbetreiber einvernehmlich vereinbart wird. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen.

(4) Anschlusswerber können im Rahmen der Vorgaben der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 einen vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt abweichenden Netzanschlusspunkt begehren (alternativer Netzanschlusspunkt), wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.

(5) Übertragungsnetzbetreiber haben weder das Recht, den Netzanschluss eines Netzbenutzers unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten abzulehnen, noch das Recht, die Einrichtung eines neuen Netzanschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten als Folge der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Netzanschlusspunktes befindlichen Netzteile entstünden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97 ElWG in einfachen Worten?

§ 97 ElWG behandelt "Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:47
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