Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 57

§ 57 Verarbeitungszwecke

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57 ElWG?

  • Kernaussage§ 57 ElWG behandelt "Verarbeitungszwecke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Daten gemäß § 54 Abs. 1 werden zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (§...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verarbeitungszwecke

§ 57. (1) Die Daten gemäß § 54 Abs. 1 werden zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (§ 45), Energieeffizienz, der Energiestatistik sowie der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes, der Lastprognose, der Verbrauchs- und Erzeugungsprognose, des Bilanzgruppenmanagements sowie der Bereitstellung von Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen verarbeitet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen auf Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sämtliche Viertelstundenenergiewerte zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß § 171, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Entnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß dem Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, sowie zum Zweck der Überwachung nach § 169 verwendet werden. Für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke müssen die Daten der Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und dürfen nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

(3) Die Netzbetreiber dürfen die viertelstündlichen Energiewerte für Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose verwenden.

(4) Die Netzbetreiber dürfen Spannungswerte, Oberschwingungswerte und Blindleistungswerte sowie Betriebsdaten mit einem intelligenten Messgerät erheben und für die Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, für den Ausbau des Verteilernetzes und für die Integration von Wärmepumpen, Ladepunkten, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlagen verwenden.

(5) Die Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(6) Die Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten wie beispielsweise viertelstündlichen Energiewerten für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig. Die Netzbetreiber dürfen zu diesem Zweck die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weitergeben. Die Daten sind unter Abgabe der Verbraucherkategorie anonymisiert weiterzugeben und unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 42, 44, 45, 63, 65, 66, 67, 68, 70, 71 sowie 139 bis 142 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke.

(8) Auf Anfrage von Gebietskörperschaften sind sämtliche mit intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerte georeferenziert zur Verfügung zu stellen und dürfen zum Zweck der Energieraumplanung verwendet und weiterverarbeitet werden. Die Daten der Endkundinnen und Endkunden dürfen nur in aggregierter und anonymisierter Form übermittelt, dargestellt und veröffentlicht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 ElWG in einfachen Worten?

§ 57 ElWG behandelt "Verarbeitungszwecke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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