§ 140
§ 140 Engpassmanagement im Übertragungsnetz
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 140 ElWG?
- Kernaussage§ 140 ElWG behandelt "Engpassmanagement im Übertragungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, ist der Regelzonenführer im erforderlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Engpassmanagement im Übertragungsnetz
§ 140. (1) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, ist der Regelzonenführer im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum ermächtigt, nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit:
(2) Die Erbringung der Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 erfolgt gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die unmittelbar durch diese Leistungen verursacht werden; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten.
(3) Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Abs. 4 ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWKAnlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird.
(4) Soweit darüber hinaus auf Basis der Systemanalyse gemäß § 143 der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder gesichert reduzierbarer Verbrauchsleistung besteht, ist diese gemäß den Vorgaben des § 144 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(5) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum im Rahmen von Engpassmanagement jene Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, § 101, § 104, § 128 Abs. 4 sowie kurz- und mittelfristige betriebliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen Engpässe im Übertragungsnetz zu den geringsten Kosten vermieden werden. Der Regelzonenführer kann davon abweichen, sofern dies im Einklang mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 steht und sofern ein solches Vorgehen mit Bescheid der Regulierungsbehörde genehmigt wurde.
(6) Sofern Betreiber von Stromerzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsanlagen Dritte beauftragen, Aufgaben zu übernehmen, die für die Wahrnehmung dieser Verpflichtung relevant sind, sind diese Dritten ebenso ermächtigt und verpflichtet, vereinbarte und angeordnete Leistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet den Regelzonenführer bei der Durchführung einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 2 zu unterstützen und auf Aufforderung des Regelzonenführers eine Anordnung in dessen Namen durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 140 ElWG in einfachen Worten?
§ 140 ElWG behandelt "Engpassmanagement im Übertragungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:24
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