§ 155
§ 155 Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 155 ElWG?
- Kernaussage§ 155 ElWG behandelt "Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)
Voraussetzungen
§ 155. (1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 155 ElWG in einfachen Worten?
§ 155 ElWG behandelt "Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:25
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