Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 159

§ 159 Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 159 ElWG?

  • Kernaussage§ 159 ElWG behandelt "Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

§ 159. (1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt und die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.

(2) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

(3) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von acht Wochen diese mit Bescheid zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß § 158 Abs. 2, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.

(5) Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und verlangt vom unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens einzuholen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 159 ElWG in einfachen Worten?

§ 159 ElWG behandelt "Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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