Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung bis 30. März 2036RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH

Fassung: 1. April 2026 bis 30. März 2036

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 ElWG?

  • Kernaussage§ 37 ElWG behandelt "Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die ORFBeitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH

§ 37. (1) Die ORFBeitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORFBeitrags-Gesetz 2024 zu informieren. Die Information hat die Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung, für welche der gestützte Preis gemäß § 36 Abs. 3 in Anspruch genommen wird, und allenfalls die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner sowie zu berücksichtigende Pauschalbeträge gemäß § 36 Abs. 7 und 8 zu enthalten. Die ORFBeitrags Service GmbH darf die eben genannten für die Information an die Lieferanten erforderlichen Daten sowie Namen und Adresse der betroffenen Haushaltskundin bzw. des betroffenen Haushaltskunden abfragen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Datenübermittlung der ORFBeitrags Service GmbH an die Netzbetreiber und die Lieferanten sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber und Lieferanten an die ORFBeitrags Service GmbH unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen ist zulässig, wobei diese, soweit es für die Zwecke dieser Bestimmung erforderlich ist, auch weiterentwickelt werden bzw. gegebenenfalls umgestaltet werden können. Für die Abwicklung dieser Bestimmung erforderliche Abfragen beim Netzbetreiber sind zulässig. Lieferanten, Netzbetreiber und die ORFBeitrags Service GmbH haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die rasche und lückenlose Versorgung der betroffenen Haushalte mit dem gestützten Preis sowie etwaigen zu gewährenden Pauschalbeträgen gemäß § 36 Abs. 7 und 8 sicherzustellen. Die ORFBeitrags Service GmbH hat auf Verlangen des Lieferanten die Richtigkeit der Angaben erneut zu prüfen und diesem zu bestätigen.

(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels hat die ORFBeitrags Service GmbH die Information gemäß Abs. 1 auf Verlangen der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden an den neuen Lieferanten zu übermitteln. Sofern technisch möglich, ist eine automatisierte Bekanntgabe eines Wechsels durch den Netzbetreiber an die ORFBeitrags Service GmbH zulässig.

(3) Die ORFBeitrags Service GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich und auf Anfrage folgende Daten zu übermitteln:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 ElWG in einfachen Worten?

§ 37 ElWG behandelt "Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis 30. März 2036.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
1. April 2026
Fassung bis
30. März 2036
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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