Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 150

§ 150 Bewertung des Flexibilitätsbedarfs

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 150 ElWG?

  • Kernaussage§ 150 ElWG behandelt "Bewertung des Flexibilitätsbedarfs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Spätestens ein Jahr nachdem die Agentur die Methode gemäß Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewertung des Flexibilitätsbedarfs

§ 150. (1) Spätestens ein Jahr nachdem die Agentur die Methode gemäß Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 genehmigt hat, und danach alle zwei Jahre, hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene zu erstellen. Der Betrachtungszeitraum für die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat in der Dauer jenem des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu entsprechen.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat den Mindestanforderungen des Art. 19e Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entsprechen, wobei das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 hinaus auch zu bewerten ist.

(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bericht gemäß Abs. 1 der Europäischen Kommission, der Agentur sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und zu veröffentlichen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann sich zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs und der Erstellung des Berichtes fachlich qualifizierter Dritter bedienen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 150 ElWG in einfachen Worten?

§ 150 ElWG behandelt "Bewertung des Flexibilitätsbedarfs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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