§ 46
§ 46 Sonstige Informationen
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 ElWG?
- Kernaussage§ 46 ElWG behandelt "Sonstige Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Informationen
§ 46. (1) Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
(2) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.
(3) Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
(4) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.
(5) An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 ElWG in einfachen Worten?
§ 46 ElWG behandelt "Sonstige Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:18
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