Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Überwachung des Risikomanagements

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 ElWG?

  • Kernaussage§ 48 ElWG behandelt "Überwachung des Risikomanagements" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Lieferanten ihren Pflichten gemäß § 47 nachkommen. Zu diesem Zweck...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überwachung des Risikomanagements

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Lieferanten ihren Pflichten gemäß § 47 nachkommen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstest) festlegen, die zur Prüfung der Pflichten gemäß § 47 Abs. 1 herangezogen werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann von Lieferanten jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien nach § 47 Abs. 1 Z 1 und, sofern die Absicherungsstrategien und die Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 nicht geeignet sind, die in § 47 Abs. 1 Z 1 genannten Ziele zu erreichen, mit Bescheid Anpassungen verlangen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website binnen 7 Tagen ab Feststellung der Nichterfüllung der Vorgaben des § 47 die Firmennamen der betroffenen Lieferanten zu veröffentlichen. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Regulierungsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Regulierungsbehörde dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 47 3a. Hauptstück
Nächster Paragraph§ 49 4. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 ElWG in einfachen Worten?

§ 48 ElWG behandelt "Überwachung des Risikomanagements" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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