§ 146
§ 146 Änderungen
Fassung: 24. Dezember 2025 bis 30. Dezember 2031
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 146 ElWG?
- Kernaussage§ 146 ElWG behandelt "Änderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Ersuchen eines gemäß § 144 Abs. 7 oder 8 ausgewählten Betreibers einer Erzeugungsanlage kann der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderungen
§ 146. (1) Auf Ersuchen eines gemäß § 144 Abs. 7 oder 8 ausgewählten Betreibers einer Erzeugungsanlage kann der Regelzonenführer die Dauer des Vertrags einmalig verkürzen, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Verkürzung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
(2) Auf Antrag eines gemäß § 145 Abs. 1 verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbotes einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Fall einer Genehmigung ist der Vertrag gemäß § 145 Abs. 2 entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
(3) Auf Antrag eines gemäß § 144 Abs. 9 zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
(4) Soweit dies zur Herstellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde Regelungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zur Ausgestaltung der Anzeigepflichten (Kreis der Verpflichteten und Umfang der Verpflichtung), zur Art und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens (Detaillierung der Verfahrensstufen sowie Festlegung von Teilnahme- bzw. Ausschlusskriterien), zur Ausgestaltung der Produkte, zu Stilllegungsverboten und der damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve (davon umfasst ist sowohl ein Monitoring durch die Regulierungsbehörde, eine Ex-Post-Analyse des Regelzonenführers als auch die beihilferechtliche Evaluierung nach Vorgaben der Europäischen Kommission) durch Verordnung erlassen und insoweit Abweichendes von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153 und 154 sowie der §§ 143 Abs. 1, 144, 145 und 146 Abs. 1 bis 3 anordnen, wobei technische Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses auch darüber hinaus abänderbar bleiben. Die Regulierungsbehörde hat vor der Erlassung und im Falle einer geplanten Änderung der Verordnung eine Stellungnahme des Regelzonenführers einzuholen und diese insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der operativen Durchführbarkeit der für die Netzreserve notwendigen Prozesse zu berücksichtigen. Änderungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren sind jedenfalls, soweit diese anwendbar sind, nur unter gleichzeitiger Beachtung der unionsrechtlichen Vergaberegelungen zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 146 ElWG in einfachen Worten?
§ 146 ElWG behandelt "Änderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis 30. Dezember 2031.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- 30. Dezember 2031
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