Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 166

§ 166 4. Hauptstück

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 166 ElWG?

  • Kernaussage§ 166 ElWG behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, und die zu einem vertikal integrierten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Hauptstück

Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

§ 166. (1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

(2) Die Unabhängigkeit der Organisation und Entscheidungsgewalt des Verteilernetzbetreibers in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, ist insbesondere gewährleistet, wenn

(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das Mutterunternehmen ist berechtigt, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

(4) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

(5) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens sind, dürfen diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Lieferantensparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen ist.

(6) Die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes obliegt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Benennung und Abberufung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers muss völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Verteilernetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.

(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.

(8) Die Regulierungsbehörde hat die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, im Hinblick auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 6 laufend zu überwachen, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 166 ElWG in einfachen Worten?

§ 166 ElWG behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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