§ 23
§ 23 Recht auf einen Aggregierungsvertrag
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 ElWG?
- Kernaussage§ 23 ElWG behandelt "Recht auf einen Aggregierungsvertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen und deren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Recht auf einen Aggregierungsvertrag
§ 23. (1) Kundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und ausgelesen wird, haben das Recht, zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag mit einem Aggregator, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, Verträge über die Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom, einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder Minderverbrauch, (Aggregierungsverträge) zu schließen.
(2) Für den Abschluss eines Aggregierungsvertrages mit einem unabhängigen Aggregator benötigen Endkundinnen und Endkunden nicht die Zustimmung ihres Lieferanten. Die Zuordnung des betroffenen Zählpunkts zum jeweiligen Aggregator ist durch diesen dem Lieferanten bekanntzugeben.
(3) Vor Vertragsabschluss hat der Aggregator Kundinnen und Kunden nachweislich über die Vertragsbedingungen zu informieren und insbesondere auch auf die Vorteile sowie Kosten und Risiken eines solchen Vertrages hinzuweisen.
(4) Der Aggregator hat seinen Endkundinnen und Endkunden mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenlos die sie betreffenden Daten über den gelieferten und verkauften Strom zu übermitteln.
(5) Schließt eine Endkundin oder ein Endkunde einen Aggregierungsvertrag mit einem unabhängigen Aggregator ab, so ist es dem Lieferanten untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorzusehen.
(6) Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3 in den Sonstigen Marktregeln festzulegen.
(7) Die Vertragsbedingungen gemäß Abs. 3 sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Mindestanforderungen an Rechnungen des Aggregators, den Abrechnungszeitraum sowie die Modalitäten der Rechnungslegung festlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ElWG in einfachen Worten?
§ 23 ElWG behandelt "Recht auf einen Aggregierungsvertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:18
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Judikatur-Auswertung
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- Bundesverwaltungsgericht1
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