Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Berechnung des KWKStroms

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 ElWG?

  • KernaussageAnl. 3 ElWG behandelt "Berechnung des KWKStroms" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Werte für die Berechnung des KWKStroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berechnung des KWKStroms

Die Werte für die Berechnung des KWKStroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWKAnlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

EKWK = QKWK C

–

Hierbei ist:

–

EKWK

die Strommenge aus KWK

–

C

die Stromkennzahl

–

QKWK

die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck

berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 ElWG in einfachen Worten?

Anl. 3 ElWG behandelt "Berechnung des KWKStroms" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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