§ 162
§ 162 Gleichbehandlungsprogramm
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 162 ElWG?
- Kernaussage§ 162 ElWG behandelt "Gleichbehandlungsprogramm" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gleichbehandlungsprogramm
§ 162. (1) Die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einer oder einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 160 Abs. 1 bis 3 findet auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
(3) Die Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
(5) Hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 125 tätig wird.
(6) Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer des Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihr oder ihm die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit des Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
(8) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
(9) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 153 durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.
(10) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die sie oder er zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben benötigt. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers.
(11) Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
(12) Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 162 ElWG in einfachen Worten?
§ 162 ElWG behandelt "Gleichbehandlungsprogramm" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:25
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