§ 49
§ 49 Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates
Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 RStDG?
- Kernaussage§ 49 RStDG behandelt "Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates
§ 49. (1) Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.
(2) Der Personalsenat hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.
(3) Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlußgrundes schriftlich geltend machen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates.
(5) Ist der Vorsitzende des Personalsenates selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenates von dem geltend gemachten Ausschlußgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates des übergeordneten Gerichtshofes.
(6) Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
(7) Die Urschrift jedes Beschlusses des Personalsenates ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterschreiben, die damit das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses beurkunden.
(8) Mitteilungen über Beratung und Abstimmung im Zusammenhang mit Besetzungsvorschlägen sind untersagt.
(9) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß § 32 Abs. 7 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 RStDG in einfachen Worten?
§ 49 RStDG behandelt "Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2021
- Fassung seit
- 29. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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