§ 76k
§ 76k Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76k RStDG?
- Kernaussage§ 76k RStDG behandelt "Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension
§ 76k. (1) Einer Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wenn
(2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Richterin oder des Richters in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Auslastung kann von der Richterin oder dem Richter nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Auslastung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Auslastung von Amts wegen oder auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Versetzung in den Ruhestand nach § 83 möglich.
(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Auslastung ist der Richterin oder dem Richter spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Richterin oder des Richters, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den §§ 87a, 88a oder 166h auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung folgt.
(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Auslastung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Auslastung ist nicht zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76k RStDG in einfachen Worten?
§ 76k RStDG behandelt "Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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