Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Einberufung des Personalsenates

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 RStDG?

  • Kernaussage§ 47 RStDG behandelt "Einberufung des Personalsenates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einberufung des Personalsenates

§ 47. (1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.

(2) Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.

(3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.

(4) Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.

(5) Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.

(6) Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende des Personalsenats. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied des Personalsenats spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 RStDG in einfachen Worten?

§ 47 RStDG behandelt "Einberufung des Personalsenates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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