§ 17
§ 17 Richteramtsprüfungskommission
Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 RStDG?
- Kernaussage§ 17 RStDG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des...
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Richteramtsprüfungskommission
§ 17. Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 RStDG in einfachen Worten?
§ 17 RStDG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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