Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2003RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Richteramtsprüfungskommission

Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 RStDG?

  • Kernaussage§ 17 RStDG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Richteramtsprüfungskommission

§ 17. Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 RStDG in einfachen Worten?

§ 17 RStDG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Februar 2015
Fassung seit
31. Dezember 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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