Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2020RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 76f

§ 76f Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters

Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 76f RStDG?

  • Kernaussage§ 76f RStDG behandelt "Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters

§ 76f. (1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen

(2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.

(3) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76f RStDG in einfachen Worten?

§ 76f RStDG behandelt "Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2021
Fassung seit
24. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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