§ 129
§ 129 Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung
Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 129 RStDG?
- Kernaussage§ 129 RStDG behandelt "Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung
§ 129. (1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(2) Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Untersuchungskommissär vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
(3) Nach Abschluß oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat zu übermitteln.
(4) Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 RStDG in einfachen Worten?
§ 129 RStDG behandelt "Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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