§ 33a
§ 33a Einholung ergänzender Stellungnahmen
Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33a RStDG?
- Kernaussage§ 33a RStDG behandelt "Einholung ergänzender Stellungnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einholung ergänzender Stellungnahmen
§ 33a. (1) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, keinem der Besetzungsvorschläge der Personalsenate zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen den Personalsenaten schriftlich mitzuteilen.
(2) Jeder auf diese Weise befasste Personalsenat kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 2 sowie die Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33a RStDG in einfachen Worten?
§ 33a RStDG behandelt "Einholung ergänzender Stellungnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2021
- Fassung seit
- 24. Dezember 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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