Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 12. Februar 2015RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 169

§ 169 Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

Fassung: 12. Februar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 169 RStDG?

  • Kernaussage§ 169 RStDG behandelt "Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

1.

Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sind

26,53

2.

a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13

40,64

3.

a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12

49,97

4.

a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13

59,38.

(3) Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von 10,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(5) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

1.

Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind

6,00

2.

Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind

8,70

3.

a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes

11,35

4.

a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz

14,12.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 169 RStDG in einfachen Worten?

§ 169 RStDG behandelt "Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Februar 2015
Fassung seit
12. Februar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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