Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 10. Oktober 2024RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 64

§ 64 Meldepflichten

Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 64 RStDG?

  • Kernaussage§ 64 RStDG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten

§ 64. (1) Wird der Richterin oder dem Richter in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie oder er angehört, so hat sie oder er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden, sofern nicht gemäß den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aus

(4) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b erfolgt ist.

(5) Ist eine Dienstverhinderung der Richterin oder des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat die Richterin oder der Richter dies unverzüglich ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat sie oder er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(6) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat die Richterin oder der Richter ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVI. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 63a Nebentätigkeit
Nächster Paragraph§ 64b Dienstweg

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64 RStDG in einfachen Worten?

§ 64 RStDG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2024
Fassung seit
10. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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