§ 114
§ 114 Abstimmung
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114 RStDG?
- Kernaussage§ 114 RStDG behandelt "Abstimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abstimmung
§ 114. (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich alle Mitglieder des Senates dafür aussprechen. Bei einem Disziplinarsenat, der aus fünf Richterinnen und Richtern besteht, müssen sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 RStDG in einfachen Worten?
§ 114 RStDG behandelt "Abstimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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