Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 RStDG?
- KernaussageArt. 4 RStDG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
Gleichbehandlung
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.
(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.
(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 75c Abs. 2, § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1 Z 3.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 RStDG in einfachen Worten?
Art. 4 RStDG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:36
- 1. Januar 1986 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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