Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 18. Juni 2015RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 75d

§ 75d Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Fassung: 18. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 75d RStDG?

  • Kernaussage§ 75d RStDG behandelt "Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 75d. (1) Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Aus dem im Abs. 2 genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Abs. 4 auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. § 76c Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Der Ersatz hat zu umfassen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75d RStDG in einfachen Worten?

§ 75d RStDG behandelt "Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2015
Fassung seit
18. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise