§ 75d
§ 75d Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
Fassung: 18. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 75d RStDG?
- Kernaussage§ 75d RStDG behandelt "Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden...
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Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
§ 75d. (1) Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Aus dem im Abs. 2 genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Abs. 4 auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. § 76c Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75d RStDG in einfachen Worten?
§ 75d RStDG behandelt "Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2015
- Fassung seit
- 18. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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