§ 133
§ 133 Ausschluß der Öffentlichkeit
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 RStDG?
- Kernaussage§ 133 RStDG behandelt "Ausschluß der Öffentlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausschluß der Öffentlichkeit
§ 133. (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(4) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 RStDG in einfachen Worten?
§ 133 RStDG behandelt "Ausschluß der Öffentlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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