Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2015RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2 MUSTER

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 RStDG?

  • KernaussageAnl. 2 RStDG behandelt "MUSTER" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Name der Richterin oder des Richters

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

MUSTER

Amtlicher Stimmzettel

für die Personalsenatswahl

(bei fünf Wahlmitgliedern und fünfzehn Ersatzmitgliedern)

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

20

2

19

3

18

4

17

5

16

6

15

7

14

8

13

9

12

10

11

11

10

12

9

13

8

14

7

15

6

16

5

17

4

18

3

19

2

20

1“

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 RStDG in einfachen Worten?

Anl. 2 RStDG behandelt "MUSTER" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2015
Fassung seit
1. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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