Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2023RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Standesausweis und Dienstbeschreibung

Fassung: 29. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 RStDG?

  • Kernaussage§ 50 RStDG behandelt "Standesausweis und Dienstbeschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

V. ABSCHNITT

Standesausweis und Dienstbeschreibung

Standesausweis

§ 50. (1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.

(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.

(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelV. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 RStDG in einfachen Worten?

§ 50 RStDG behandelt "Standesausweis und Dienstbeschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2023
Fassung seit
29. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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