Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2020RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Wahlkommission

Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 RStDG?

  • Kernaussage§ 39 RStDG behandelt "Wahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlkommission

Durchführung der Wahl

§ 39. (1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als Vorsitzendem und den zwei – von der Präsidentin oder vom Präsidenten abgesehen – an Lebensjahren ältesten Richterinnen oder Richtern des Gerichtshofs, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Richterin oder der Richter kann eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 3 schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richterinnen und Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 38 Vorbereitung der Wahl
Nächster Paragraph§ 40 Stimmzettel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 RStDG in einfachen Worten?

§ 39 RStDG behandelt "Wahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2021
Fassung seit
24. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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