Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2003RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 154

§ 154 Wirkung der Wiederaufnahme

Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 154 RStDG?

  • Kernaussage§ 154 RStDG behandelt "Wirkung der Wiederaufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirkung der Wiederaufnahme

§ 154. (1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld so weit aufgehoben, als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich deren die Wiederaufnahme bewilligt worden ist.

(2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung. Soweit das Erkenntnis im Ausspruch über die Disziplinarstrafe und die Kosten bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 154 RStDG in einfachen Worten?

§ 154 RStDG behandelt "Wirkung der Wiederaufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Februar 2015
Fassung seit
31. Dezember 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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