§ 175
§ 175 Planstellen und Amtstitel
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 175 RStDG?
- Kernaussage§ 175 RStDG behandelt "Planstellen und Amtstitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Planstellen und Amtstitel
§ 175. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
Planstelle
Amtstitel
1.
Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
2.
Staatsanwalt
Staatsanwalt
3.
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
Staatsanwalt
4.
Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft
Erster Staatsanwalt
5.
Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
Leitender Staatsanwalt
6.
Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
Oberstaatsanwalt
7.
Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
Erster Oberstaatsanwalt
8.
Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
Leitender Oberstaatsanwalt
9.
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
10.
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Generalanwalt
11.
Leiter der Generalprokuratur
Generalprokurator
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 7 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 175 RStDG in einfachen Worten?
§ 175 RStDG behandelt "Planstellen und Amtstitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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