§ 12
§ 12 Beurteilung des Ausbildungsstandes
Fassung: 1. Mai 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 RStDG?
- Kernaussage§ 12 RStDG behandelt "Beurteilung des Ausbildungsstandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 12. (1) Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3) Abs. 1 ist von der Finanzprokuratur, vom Rechtsanwalt und vom Notar mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebiete, auf denen der Richteramtsanwärter verwendet wurde, in einer Verwendungsbestätigung kurz anzuführen sind und eine Beurteilung der Eignung für den Richterberuf zu unterbleiben hat. Die Vorlage der Verwendungsbestätigung hat unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 RStDG in einfachen Worten?
§ 12 RStDG behandelt "Beurteilung des Ausbildungsstandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Mai 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Bundesverwaltungsgericht3
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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