§ 166c
§ 166c Sonderurlaub
Fassung: 1. September 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 166c RStDG?
- Kernaussage§ 166c RStDG behandelt "Sonderurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderurlaub
§ 166c. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 166c RStDG in einfachen Worten?
§ 166c RStDG behandelt "Sonderurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. September 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
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