§ 48
§ 48 Beschlußfähigkeit des Personalsenates
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 RStDG?
- Kernaussage§ 48 RStDG behandelt "Beschlußfähigkeit des Personalsenates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschlußfähigkeit des Personalsenates
§ 48. (1) Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.
(2) Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. 1 und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.
(3) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 RStDG in einfachen Worten?
§ 48 RStDG behandelt "Beschlußfähigkeit des Personalsenates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
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