Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 1995RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Anfechtung der Wahl

Fassung: 1. Oktober 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 RStDG?

  • Kernaussage§ 46 RStDG behandelt "Anfechtung der Wahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anfechtung der Wahl

§ 46. (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 3 geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.

(2) Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 RStDG in einfachen Worten?

§ 46 RStDG behandelt "Anfechtung der Wahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Februar 2015
Fassung seit
1. Oktober 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise