§ 76e
§ 76e Pflegeteilzeit
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76e RStDG?
- Kernaussage§ 76e RStDG behandelt "Pflegeteilzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflegeteilzeit
§ 76e. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76e RStDG in einfachen Worten?
§ 76e RStDG behandelt "Pflegeteilzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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