§ 74
§ 74 Sonderurlaub
Fassung: 1. September 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 74 RStDG?
- Kernaussage§ 74 RStDG behandelt "Sonderurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen...
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Sonderurlaub
§ 74. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl an Werktagen nicht übersteigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 RStDG in einfachen Worten?
§ 74 RStDG behandelt "Sonderurlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. September 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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