§ 65
§ 65 Rechte
Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 65 RStDG?
- Kernaussage§ 65 RStDG behandelt "Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VII. ABSCHNITT
Rechte
Planstellen und ihre besoldungsrechtliche Zuordnung
§ 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:
Planstelle
Gehaltsgruppe
1.
Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)
2.
Richter des Bezirksgerichtes
R 1a
3.
Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes
4.
Vorsteher des Bezirksgerichtes
5.
Richter des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
R 1b
6.
Vizepräsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
7.
Präsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
8.
Richter des Oberlandesgerichtes
9.
Senatspräsident des Oberlandesgerichtes
R 2
10.
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
11.
Präsident des Oberlandesgerichtes
festes Gehalt
12.
Hofrat des Obersten Gerichtshofes
R 3
13.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
14.
Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes
festes Gehalt
15.
Präsident des Obersten Gerichtshofes
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 RStDG in einfachen Worten?
§ 65 RStDG behandelt "Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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