§ 137
§ 137 Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 137 RStDG?
- Kernaussage§ 137 RStDG behandelt "Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
§ 137. (1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Ein Schuldspruch hat zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.
(2) Im Fall eines Freispruches sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen.
(3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 RStDG in einfachen Worten?
§ 137 RStDG behandelt "Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 11
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)7
- OGH4
- Bundesverwaltungsgericht2
Bei 13 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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