Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 29. Januar 2020RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Ausbildung des Richteramtsanwärters

Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 RStDG?

  • Kernaussage§ 9 RStDG behandelt "Ausbildung des Richteramtsanwärters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 RStDG in einfachen Worten?

§ 9 RStDG behandelt "Ausbildung des Richteramtsanwärters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2021
Fassung seit
29. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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