§ 140
§ 140 Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 140 RStDG?
- Kernaussage§ 140 RStDG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von...
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Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
§ 140. (1) Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von einer hiezu befugten Person erhoben wurde.
(2) Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht zu veranlassen; falls aber wesentliche Mängel der mündlichen Verhandlung ihre Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung hat mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen. Sodann hat der Berufungswerber die Berufung vorzutragen, worauf der Berufungsgegner zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 140 RStDG in einfachen Worten?
§ 140 RStDG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Unter welchen Voraussetzungen geht es um Aufnahme, Schulbesuch oder Zugang zur Schule? 1
- OGH3
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · Ds31/13; 28Os17/14f; 2Dg1/25b; 21Ds2/26w (21Ds3/26t; 21Ds4/26i) · 19. Mai 2026Ds31/13; 28Os17/14f; 2Dg1/25b; 21Ds2/26w (21Ds3/26t; 21Ds4/26i) · 19. Mai 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129414Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme durch nach § 43 Abs 4 StPO (iVm § 77 Abs 1 DSt) ausgeschlossene Mitglieder des Disziplinarrats. (T1) vgl vgl
NO §170 Abs1 · RStDG §140 Abs2 · StPO §89 Abs2aOGH · RechtssatzOGH · 2Ds5/17h · 3. Oktober 20172Ds5/17h · 3. Oktober 2017 · ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131743RStDG §140OGH · RechtssatzOGH · Ds26/13 · 4. März 2014Ds26/13 · 4. März 2014 · ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129294RStDG §140 Abs2