Bundesgesetze

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)

RStDGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008187 · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 168

§ 168 Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 168 RStDG?

  • Kernaussage§ 168 RStDG behandelt "Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III

§ 168. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)

Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

I

Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

Richter des Oberlandesgerichtes

II

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

III

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

I

II

III

Euro

1

3 668,0

--

--

2

3 761,2

--

--

3

4 132,6

--

--

4

4 505,1

--

--

5

4 877,8

--

--

6

5 254,9

--

--

7

5 629,1

--

--

8

5 974,5

6 474,8

--

9

6 248,6

6 568,0

6 936,4

10

6 603,9

6 942,2

7 029,6

11

6 962,1

7 319,1

7 499,7

12

7 319,1

7 693,3

8 345,7

13

7 676,0

8 070,4

9 284,6

14

8 038,7

8 539,1

9 660,1

15

8 413,2

9 290,2

10 035,5

16

8 789,7

9 946,9

10 409,7

17

9 070,8

10 229,2

10 693,7

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.

(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 168 RStDG behandelt "Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:06
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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